Allgemeine Geschäfts-bedingungen (AGB)
der Baron Bau GmbH
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Leistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen der
Baron Bau GmbH
Brachtstraße 1
63636 Brachttal
Deutschland
vertreten durch die Geschäftsführerin Swetlana Leinweber
Telefon: 0176 83409794
E-Mail: info@baron-bau.com
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt – gegenüber ihren Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
1.2
Diese AGB gelten insbesondere für Bau-, Sanierungs-, Renovierungs-, Umbau-, Ausbau-, Abbruch-, Modernisierungs-, Planungs-, Koordinations- und sonstige Bau- und Baudienstleistungen, soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes oder Ergänzendes vereinbart wurde.
1.3
Die jeweils konkret vereinbarten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot, Leistungsverzeichnis, Bauvertrag, Werkvertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung.
1.4
Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen AGB.
1.5
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Werkvertragsrechts, Bauvertragsrechts, Verbraucherrechts und der gesetzlichen Gewährleistung.
2. Vertragsschluss
2.1
Unsere Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend.
Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Unterzeichnung des Vertrages oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
2.2
Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus den ausdrücklich vereinbarten Vertragsunterlagen.
2.3
Mündliche Nebenabreden werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie durch den Auftragnehmer bestätigt wurden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Form vorsehen.
2.4
Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs werden, soweit möglich, vor ihrer Ausführung schriftlich dokumentiert.
2.5
Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Anforderungen an Verbraucherbauverträge, insbesondere die hierfür geltenden Informations- und Dokumentationspflichten.
3. Leistungsumfang
3.1
Der Auftragnehmer erbringt die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Leistungen.
3.2
Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags.
3.3
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete Nachunternehmer, Fachunternehmen und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
3.4
Soweit für bestimmte Leistungen besondere Fachkenntnisse, Genehmigungen, Unterlagen oder Mitwirkungen des Auftraggebers erforderlich sind, werden diese Voraussetzungen im jeweiligen Vertrag berücksichtigt.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1
Der Auftraggeber hat alle zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
Hierzu können insbesondere gehören:
-
rechtzeitige Bereitstellung von Plänen und Unterlagen;
-
Erteilung erforderlicher Informationen;
-
Zugang zum Baugrundstück bzw. Bauobjekt;
-
Sicherstellung der Zugänglichkeit der Arbeitsbereiche;
-
Bereitstellung vereinbarter Anschlüsse und Versorgungseinrichtungen;
-
rechtzeitige Entscheidungen über Ausführungsvarianten;
-
rechtzeitige Freigabe von Planungen und Bemusterungen;
-
Bereitstellung erforderlicher Genehmigungen, soweit diese vom Auftraggeber geschuldet sind;
-
Mitteilung bekannter Besonderheiten des Baugrundstücks oder Bauobjekts;
-
Mitteilung bekannter Leitungen, Altlasten, Schadstoffe oder sonstiger relevanter Gegebenheiten.
4.2
Verzögert sich die Ausführung aufgrund einer fehlenden oder verspäteten Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
5. Baugrundstück und vorhandene Bausubstanz
5.1
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm bekannten Informationen über den Baugrund, das Grundstück und die vorhandene Bausubstanz mitzuteilen, soweit diese für die Ausführung der Arbeiten relevant sein können.
5.2
Dies betrifft insbesondere bekannte:
-
Altlasten;
-
Schadstoffe;
-
Asbest;
-
Kampfmittel;
-
kontaminierte Böden;
-
unbekannte oder nicht dokumentierte Leitungen;
-
Hohlräume;
-
Feuchtigkeitsschäden;
-
statische Besonderheiten;
-
frühere Schäden;
-
bauliche Mängel;
-
nicht dokumentierte Umbauten;
-
sonstige besondere Risiken.
5.3
Werden während der Ausführung nicht erkennbare oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Besonderheiten festgestellt, wird der Auftraggeber hierüber informiert.
Soweit dadurch zusätzliche Leistungen, Änderungen oder Mehrkosten erforderlich werden, werden diese nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. einer gesonderten Vereinbarung behandelt.
6. Genehmigungen
6.1
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die für sein Bauvorhaben erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen.
6.2
Sofern der Auftragnehmer ausdrücklich mit der Beschaffung bestimmter Genehmigungen oder der Durchführung entsprechender behördlicher Verfahren beauftragt wurde, richtet sich der Umfang dieser Leistungen nach der jeweiligen Vereinbarung.
6.3
Verzögerungen, die auf behördliche Entscheidungen, Genehmigungsverfahren oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, können zu einer entsprechenden Anpassung der Ausführungsfristen führen.
7. Preise und Vergütung
7.1
Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise.
7.2
Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Gegenüber Verbrauchern wird die gesetzliche Umsatzsteuer entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ausgewiesen.
7.3
Die Vergütung kann nach Baufortschritt bzw. nach vereinbarten Abschlagszahlungsplänen fällig werden.
7.4
Abschlagszahlungen dürfen nur in dem Umfang verlangt werden, in dem dies vertraglich und gesetzlich zulässig ist.
7.5
Bei Verbrauchern werden insbesondere die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Abschlagszahlungen und Verbraucherbauverträge beachtet.
8. Nachträge und zusätzliche Leistungen
8.1
Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs oder zusätzliche Leistungen können zu einer Änderung der Vergütung und der Ausführungsfristen führen.
8.2
Dies gilt insbesondere, wenn:
-
der Auftraggeber zusätzliche Leistungen verlangt;
-
Leistungen geändert werden;
-
nachträgliche Planungsänderungen erforderlich werden;
-
zusätzliche Arbeiten aufgrund nicht erkennbarer Gegebenheiten erforderlich werden;
-
vom Auftraggeber bereitgestellte Informationen unvollständig oder unrichtig waren;
-
zusätzliche behördliche oder technische Anforderungen entstehen;
-
Leistungen anderer Gewerke geändert werden und dadurch Anpassungen erforderlich werden.
8.3
Nachträge werden, soweit möglich, vor Ausführung der zusätzlichen oder geänderten Leistungen dokumentiert.
8.4
Gesetzliche Ansprüche auf Anpassung der Vergütung bleiben unberührt.
9. Ausführungsfristen
9.1
Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine werden individuell vereinbart.
9.2
Soweit kein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde, erfolgt die Ausführung innerhalb eines angemessenen Zeitraums unter Berücksichtigung der betrieblichen und tatsächlichen Gegebenheiten.
9.3
Vereinbarte Termine können sich insbesondere verlängern, wenn die Ausführung durch Umstände verzögert wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Hierzu können insbesondere gehören:
-
höhere Gewalt;
-
außergewöhnliche Witterungsverhältnisse;
-
Lieferengpässe;
-
Materialengpässe;
-
Streiks oder Aussperrungen;
-
behördliche Maßnahmen;
-
unvorhersehbare technische Schwierigkeiten;
-
fehlende Mitwirkung des Auftraggebers;
-
Änderungen des Leistungsumfangs;
-
Verzögerungen durch andere vom Auftraggeber beauftragte Unternehmen.
9.4
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
10. Material und Materiallieferungen
10.1
Soweit Material Bestandteil des Auftrags ist, richtet sich Art und Qualität nach dem Vertrag, Angebot, Leistungsverzeichnis oder der vereinbarten Bemusterung.
10.2
Soweit bestimmte Materialien vom Auftraggeber vorgegeben oder bereitgestellt werden, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für deren Eignung, soweit der Auftragnehmer auf erkennbare Bedenken hingewiesen hat und keine weitergehende Prüfung geschuldet ist.
10.3
Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien müssen rechtzeitig und in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
11. Bemusterung und Auswahl von Materialien
11.1
Soweit der Auftraggeber Materialien, Farben, Oberflächen, Ausstattungen oder sonstige Ausführungsdetails auswählen darf, sind diese Entscheidungen innerhalb der vereinbarten Fristen zu treffen.
11.2
Verzögerungen aufgrund verspäteter Entscheidungen können zu einer entsprechenden Anpassung der Ausführungsfristen führen.
11.3
Bei Naturprodukten wie Naturstein, Holz oder vergleichbaren Materialien können aufgrund natürlicher Eigenschaften Abweichungen in Farbe, Struktur, Maserung und Oberfläche auftreten. Solche materialtypischen Unterschiede stellen grundsätzlich keinen Mangel dar, sofern sie innerhalb der branchenüblichen Eigenschaften liegen.
12. Abnahme
12.1
Nach Fertigstellung der geschuldeten Leistungen erfolgt die Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. den vertraglich vereinbarten Regelungen.
12.2
Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellungsanzeige im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen abzunehmen, sofern keine berechtigten Abnahmehindernisse bestehen.
12.3
Bei der Abnahme festgestellte Mängel werden dokumentiert und, soweit erforderlich, unter angemessener Fristsetzung bearbeitet.
12.4
Gesetzliche Rechte und Voraussetzungen der Abnahme bleiben vollständig unberührt.
13. Mängelrechte
13.1
Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften.
13.2
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer erkannte Mängel möglichst unverzüglich mitzuteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Mangelbeseitigung erfolgen kann.
13.3
Der Auftragnehmer erhält grundsätzlich die Möglichkeit, berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist zu prüfen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen.
13.4
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Selbstvornahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz bleiben unberührt.
13.5
Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.
14. Gewährleistung und Garantie
14.1
Eine gesetzliche Mängelhaftung wird nicht durch diese AGB ausgeschlossen oder eingeschränkt.
14.2
Eine zusätzliche Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und schriftlich vereinbart wurde.
14.3
Herstellergarantien für verwendete Produkte bestehen unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten und richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
15. Haftung
15.1
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.2
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.3
Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.4
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt werden kann, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
15.5
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
16. Eigentum an gelieferten Materialien
16.1
Soweit gesetzlich zulässig, bleiben gelieferte Waren bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
16.2
Die gesetzlichen Besonderheiten bei Bauleistungen, wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks oder eingebauten Materialien bleiben unberührt.
17. Eigentum und Verfügungsgewalt des Auftraggebers
Der Auftraggeber versichert, dass er über die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Rechte verfügt und berechtigt ist, die erforderlichen Änderungen und Arbeiten am Vertragsobjekt durchführen zu lassen.
18. Zutritt zum Bauobjekt
18.1
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer und den von ihm eingesetzten Personen Zugang zu den für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Bereichen zu ermöglichen.
18.2
Der Zugang ist insbesondere zu vereinbarten Arbeitszeiten zu gewährleisten.
18.3
Kann die Leistung aufgrund fehlenden Zugangs nicht ausgeführt werden, können hieraus Verzögerungen und zusätzliche Kosten entstehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
19. Baustelleneinrichtung
19.1
Art und Umfang der Baustelleneinrichtung richten sich nach dem jeweiligen Auftrag.
19.2
Zusätzliche oder nicht vorhersehbare Aufwendungen für Baustelleneinrichtung, Transport, Lagerung, Sicherung oder vergleichbare Leistungen können gesondert berechnet werden, sofern sie nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten sind und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
20. Strom, Wasser und sonstige Anschlüsse
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt der Auftraggeber die für die Ausführung erforderlichen und am Bauobjekt vorhandenen Anschlüsse, insbesondere Strom und Wasser, in angemessenem Umfang zur Verfügung.
Sind zusätzliche Anschlüsse oder besondere technische Einrichtungen erforderlich, wird deren Kostenübernahme im Einzelfall vereinbart.
21. Behinderungen der Leistung
21.1
Der Auftraggeber verpflichtet sich, erkennbare Umstände, die die Durchführung der Arbeiten behindern können, unverzüglich mitzuteilen.
21.2
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche von ihm erkannte Behinderungen informieren, soweit dies erforderlich und zumutbar ist.
21.3
Bei Behinderungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, können sich Ausführungsfristen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verlängern.
22. Höhere Gewalt
22.1
Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegende Ereignisse können die Leistungserbringung vorübergehend beeinträchtigen.
22.2
Hierzu können insbesondere außergewöhnliche Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Unruhen, erhebliche Lieferkettenstörungen, Streiks, Aussperrungen oder vergleichbare Ereignisse gehören.
22.3
Die gesetzlichen Rechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.
23. Kündigung und Beendigung des Vertrages
23.1
Für die Kündigung von Bau- und Werkverträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die jeweils ausdrücklich vereinbarten Vertragsbedingungen.
23.2
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
23.3
Bei Kündigung sind die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen bzw. vertraglichen Regelungen abzurechnen.
23.4
Besondere gesetzliche Regelungen für Verbraucherbauverträge bleiben unberührt.
24. Verbraucher
24.1
Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten zusätzlich die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
24.2
Insbesondere werden die gesetzlichen Anforderungen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge berücksichtigt, soweit diese im konkreten Fall Anwendung finden.
24.3
Bei Verträgen mit Verbrauchern werden gesetzlich vorgeschriebene Informationen, Widerrufsbelehrungen und gegebenenfalls Muster-Widerrufsformulare gesondert bereitgestellt.
24.4
Diese AGB beschränken keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherrechte.
25. Widerrufsrecht
25.1
Soweit dem Auftraggeber als Verbraucher bei dem konkreten Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, wird er hierüber gesondert nach den gesetzlichen Vorschriften belehrt.
25.2
Das Widerrufsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
25.3
Bei individuell auf den Kunden zugeschnittenen Leistungen können gesetzliche Besonderheiten gelten. Diese werden im jeweiligen Vertrag bzw. in der Widerrufsbelehrung berücksichtigt.
26. VOB/B
26.1
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) gilt nicht automatisch.
Sie wird nur Vertragsbestandteil, wenn dies im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre wirksame Einbeziehung erfüllt sind.
26.2
Soweit die VOB/B wirksam vereinbart wurde, gehen deren ausdrücklich vereinbarte Regelungen den entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor, soweit dies rechtlich zulässig ist.
26.3
Gegenüber Verbrauchern wird eine Einbeziehung der VOB/B nur vorgenommen, soweit die hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
27. Planungs- und Beratungsleistungen
27.1
Soweit Planungs-, Beratungs-, Koordinations- oder sonstige Leistungen ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind, richtet sich deren Umfang nach dem jeweiligen Vertrag.
27.2
Eine über den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Architekten- oder Ingenieurleistung ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
27.3
Soweit der Auftragnehmer Leistungen erbringt, die gesetzlich bestimmten Berufsgruppen vorbehalten sind, werden hierfür entsprechend qualifizierte Personen bzw. Fachplaner eingesetzt.
28. Fremdleistungen und Drittunternehmen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeignete Drittunternehmen einzusetzen.
Die Auswahl geeigneter Nachunternehmer erfolgt unter Berücksichtigung der für die jeweilige Leistung erforderlichen fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen.
29. Dokumente und Unterlagen des Auftraggebers
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Gutachten, Berechnungen und sonstige Unterlagen müssen vollständig und nach bestem Wissen richtig sein.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Unterlagen auf deren vollständige technische oder rechtliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Erkennbare Widersprüche oder Bedenken werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
30. Urheberrechte und Nutzungsrechte
30.1
An vom Auftragnehmer erstellten Plänen, Zeichnungen, Konzepten, Texten, Bildern und sonstigen Unterlagen können Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte bestehen.
30.2
Eine Nutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus bedarf, soweit gesetzlich erforderlich, der Zustimmung des Auftragnehmers bzw. des jeweiligen Rechteinhabers.
30.3
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
31. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
Weitere Informationen ergeben sich aus der auf unserer Website veröffentlichten Datenschutzerklärung.
32. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
32.1
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
32.2
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt, soweit gesetzlich zulässig.
33. Zahlungsbedingungen und Verzug
33.1
Rechnungen sind innerhalb der im jeweiligen Vertrag bzw. auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.
33.2
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
33.3
Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen und weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden geltend zu machen.
33.4
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.
34. Rechnungen
Rechnungen können, soweit gesetzlich zulässig und vereinbart, elektronisch übermittelt werden.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse für den Empfang von Rechnungen geeignet ist.
35. Eigentums- und Nutzungsrechte an Fotos von Bauprojekten
35.1
Der Auftragnehmer kann zu Dokumentationszwecken Fotos von Bauleistungen und Baufortschritten anfertigen.
35.2
Eine Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, erfolgt nur auf einer hierfür bestehenden Rechtsgrundlage.
35.3
Die Veröffentlichung von Fotos zu Referenz- oder Werbezwecken erfolgt unter Beachtung der Rechte der abgebildeten Personen sowie sonstiger Rechte Dritter.
36. Salvatorische Regelung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
37. Änderungen der AGB
Änderungen dieser AGB werden nur wirksam, wenn sie wirksam vereinbart und dem Vertragspartner entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zur Verfügung gestellt wurden.
Für bereits geschlossene Verträge gelten grundsätzlich die bei Vertragsschluss wirksam einbezogenen Vertragsbedingungen, soweit nicht nachträglich eine wirksame Änderung vereinbart wird.
38. Gerichtsstand
38.1
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
38.2
Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart werden.
38.3
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
39. Anwendbares Recht
Für Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
40. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist grundsätzlich Deutsch, soweit im jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
41. Schlussbestimmungen
Diese AGB gelten nur insoweit, als sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.
Individuelle Vereinbarungen, die ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien getroffen wurden, haben Vorrang.
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Baron Bau GmbH
Brachtstraße 1
63636 Brachttal
Deutschland
Geschäftsführerin: Swetlana Leinweber
Telefon: 0176 83409794
E-Mail: info@baron-bau.com
Handelsregister: Amtsgericht Hanau, HRB 101504
USt-IdNr.: DE 460 943 251
Stand: August 2026